Überlastungs- und Gefährdungsanzeige

Formular Überlastungsanzeige

Oft sind Sie als Mitarbeitende dem täglich wachsenden Leistungs- und
Verantwortungsdruck ausgesetzt. Immer mehr Arbeit muss unter Zeitdruck und
nicht mehr werdenden Stunden erledigt werden! Oder die Arbeit soll bei gleicher
Qualität auch bei fehlenden Kollegen und Kolleginnen erhalten bleiben. So kann
es zu Sach- oder Personenschäden durch Sie als Mitarbeitenden kommen. Dies
kann zu arbeits-, straf- und/oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Sie sind
Ihrem Arbeitgeber zwar zur Loyalität verpflichtet, aber niemand kann erwarten,
dass Sie sich überarbeiten und überfordern. Es liegt in Ihrem Interesse sich vor
derlei Folgen zu schützen und zur eigenen „Entlastung“ und zum Schutz der
Kunden/Kinder eine Gefährdungsanzeige zu schreiben.
Permanente Arbeitsverdichtungen sind zwischenzeitlich leider keine Seltenheit.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine ständige Überlastung im Berufsleben
zu Erkrankungen führen kann. Körperliche und seelische Erschöpfung, das Gefühl
„ausgebrannt“ zu sein, können die Folge einer längeren Überbeanspruchung bzw.
Überforderung sein.
Die Grenze der Belastung ist spätestens dann überschritten, wenn der Stress
unerträglich wird, der Körper streikt und ein geregeltes Privat- und Familienleben
kann nicht mehr stattfindet. Resignation und Wut sind in dieser Situation
auftretende Gefühle, oft gepaart mit dem Gefühl der Hilflosigkeit.
Eine Gefährdungsbeurteilung/Gefährdungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf die
Situationen bei der Arbeit aufmerksam zu machen und sich im Rahmen etwaiger
Haftungsansprüche entlasten zu können.
Die Gefährdungsanzeige hat ihre Grundlagen u.a. in Teilen des
Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitsvertrags (Nebenpflichten) und des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Eine Gefährdungsanzeige ist der (schriftliche) Hinweis an den
Arbeitgeber bzw. unmittelbaren Vorgesetzten mit der Kernaussage, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden
Situation gefährdet ist, und Schäden zu befürchten sind. Nicht notwendig ist, dass
die Gefährdungsanzeige auch so benannt wird, welche Überschrift gewählt wird ist
irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass die kritische Situation ausführlich
beschrieben wird.
Der juristisch wirkenden Begriffe „Überlastungsanzeige“, „Gefährdungsbeurteilung“
„Gefährdungsanzeige“ oder „Belastungsanzeige“ existieren arbeits- bzw.
dienstrechtlich im engeren Sinne nicht. Es gibt sie in keinem Tarifvertrag (TV-L,
TVöD). Vielmehr wurden sie auf Basis verschiedener Gesetze und Regelungen
arbeitsrechtlich entwickelt.
Einerseits ist der Arbeitgeber in besonderer Fürsorgepflicht dazu angehalten, die
Arbeitsverhältnisse so zu gestalten, dass keine Überlastung seiner Mitarbeitenden
eintritt.
Andererseits hat der Mitarbeitende den Arbeitgeber über Missstände und Gefahren
frühzeitig zu informieren.
Die EFAS (Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit) hat einen guten
Beispielkatalog zusammengestellt. Diesen Katalog fügen wir bei.
Ebenso fügen wir ein Formular das zur Anzeige Ihrer Gefährdung genutzt werden
kann bei.
Tipps:
Es ist empfehlenswert, von der Anzeige eine Kopie aufzubewahren, da sie unter
Umständen im Beweisfall bei einem Schaden der Entlastung/Milderung von
rechtlichen Konsequenzen dienen kann.
Ratsam ist auch, eine Kopie der Anzeige der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei
der Arbeit

§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch
für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren
Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt
unverzüglich zu melden.
(2) 1Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft
für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine
Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. 2Unbeschadet ihrer
Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der
Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.