Nebentätigkeit
● Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig vorher schriftlich anzukündigen.
● Ein Antrag auf Zustimmung ist nicht notwendig.
● Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
● Die Werktägliche Arbeitszeit aller Arbeitsstellen von 8 Stunden darf nicht überschritten werden (ArbZG §3).
● Pünktlicher Arbeitsbeginn in der Haupttätigkeit, sowie in der Lage sein diesen anzutreten sind Voraussetzung.
● Der Arbeitgeber kann nur über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit verfügen.
Zeiten vor und nach der Arbeit sind Freizeit, über die der Arbeitgeber nicht verfügen kann. Ein Nebenjob liegt immer in der Freizeit des Mitarbeitenden.
● Während des Urlaubs darf dem Mitarbeitenden keine dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeit leisten (BUrlG §8).
● Der Arbeitgeber darf nicht nach billigem Ermessen (Willkür) Mehr- oder Überstunden während der Arbeitszeit im Nebenjob anordnen.
Nebentätigkeit während des Sonderurlaubs
● Grundsätzlich hat der Beschäftigte auch während der Dauer des Sonderurlaubs die Möglichkeit zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Der § 3 Abs. 3 TVöD orientiert sich an den Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts.
● Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebentätigkeit bei Beeinträchtigung seiner Interessen oder bei Beeinträchtigung der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten untersagen oder nur eingeschränkt und mit Auflagen versehen zulassen.
● Nach § 3 Abs. 3 TVöD bedarf bei einer entgeltlichen Nebentätigkeit deren Aufnahme der vorherigen schriftlichen Anzeige.
● Zwar ruht während des Sonderurlaubes das Arbeitsverhältnis und damit auch grundsätzlich die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 3 TVöD knüpft jedoch nach Sinn und Zweck allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an. Auch während eines Sonderurlaubs kann eine Nebentätigkeit durchaus mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis und den Interessen des Arbeitgebers in Widerstreit geraten. Dies wäre z. B. der Fall, wenn:
● die Nebentätigkeit dem Zweck des Sonderurlaubs zuwiderläuft,
● der Beschäftigte in Widerstreit zu seinen dienstlichen Pflichten geraten würde,
● die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt werden würde, in der die Dienststelle des Beschäftigten tätig war oder tätig werden kann,
● die Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit des Beschäftigten führen könnte,
● die Nebentätigkeit dem Ansehen der Dienststelle des Beschäftigten abträglich wäre.
Bei Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit hat die Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchstabe j. des Mitarbeitervertretungsrecht (MVG-EKD) ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht.