Kündigung und Fristen
Ordentliche Kündigung:
Eine personenbedingte Kündigung, z.B.:
· bei Krankheit (wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, es keine Einsatzmöglichkeiten gibt und kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist),
· bei fehlender fachlicher, körperlicher oder persönlicher Eignung
· wenn Straftaten die außerhalb des Dienstes begangen wurden negative Auswirkungen auf die Arbeit haben
Außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung):
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein „wichtiger Grund“, ist ein schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfristen unzumutbar macht:
· bei Diebstahl oder Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers oder Kollegen,
· bei schweren Beleidigungen,
· bei geschäftsschädigenden Äußerungen,
· bei erheblichen Tätigkeiten oder sexueller Belästigung während der Arbeitszeit,
· bei Annahme von Schmiergeldern,
· bei Selbstbeurlaubung
Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverträgen:
Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber:
· Bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsende
· Bis zu einem Jahr 4 Wochen zum Monatsende
· Mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Monatsende
· Mehr als 2 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
· Mehr als 3 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverträgen:
· bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsende
· bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsende
· 1 bis 5 Jahre 6 Wochen zum Quartalsende
· ab 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
· ab 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
· ab 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende
· ab 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. (siehe auch Seite "Unkündbarkeit")
Die Kündigungsfristen gelten sowohl für Kündigungen des Arbeitgebers, als auch des Arbeitnehmers.
Soll das Arbeitsverhältnis schneller aufgelöst werden, kann im gegenseitigen Einverständnis ein Auflösungsvertrag vereinbart werden.
Beschäftigungszeit ist die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich der DVO zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
Die Zeit eines Sonderurlaubes bleibt unberücksichtigt, es sein denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubes schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Beschäftigte die während der Rente arbeiten:
Beschäftigte die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben und darüber hinaus weiterbeschäftigt sind, können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen und gekündigt werden.