Beschäftigungsverbot für Kita- Mitarbeiterinnen
Schwangere Kita- Mitarbeiterinnen, die ihre Schwangerschaft bei der Kita- Leitung ansprechen, erhalten ab genau diesem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverbot.
Wenn Sie als Schwangere die ersten Wochen noch abwarten möchten, dann sollten Sie ihr Geheimnis so lange für sich behalten.
Der Arbeitgeber wird wegen der Gefahren, die in der Kita herrschen sofort ein Beschäftigungsverbot aussprechen, auch wenn Sie gerne weiterarbeiten würden. Der Arbeitgeber muss nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) "Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter treffen" (§2 Abs.1). Und auch zu seinem eigenen Schutz macht er dies, denn bei einer tatsächlich auftretenden, nachweißlich in der Kita entstandenen Schädigung des ungeborenen Kindes wird er finanziell ein Leben lang für dieses Kind zahlen müssen.
Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin wird vorerst Ihre Immunität überprüfen und feststellen.
Der Arbeitgeber wird zudem eine Gefährdungsbeurteilung abgeben.
Eine große Gefahr in der Kita für Sie als Schwangere ist die ständige Berührung mit Biostoffen (Biostoffe sind, Mikroorganismen- Bakterien-Pilze-Viren, Zellkulturen die Menschen durch Infektionen und übertragbare Krankheiten etc. gefährden können). Die zweite Gefahr für Sie besteht in der Arbeit mit den Kindern, ein Tritt in den Bauch beim Wickeln, ein Sprung in den Bauch durch ein hüpfendes Kind... . Deshalb schützt der Arbeitgeber Sie, das ungeborene Kind und sich selber mit dem sofortigen Aussprechen des Verbotes der Beschäftigung in der Kita.
Ein Beschäftigungsverbot durch die Gefährdungsbeurteilung verbietet nicht die Arbeit im Nebenjob. Theoretisch könnte Ihnen als Schwangere sogar eine andere Arbeit vom Arbeitgeber angeboten werden, die es aber praktisch nicht gibt.
Als Schwangere dürfen Sie an Veranstaltungen die außerhalb der Kita liegen teilnehmen, z.B. die Weihnachtsfeier im Restaurant oder der Betriebsausflug, allerdings nur dann wenn keine Kita-Kinder dabei sind. Eine Ausnahme stellt hier das Beschäftigungsverbot trotz Immunität dar. Sollte bei Ihnen laut Untersuchung vom BAD eine Immunität gegen alle Biostoffe vorliegen erhalten Sie trotzdem das Beschäftigungsverbot aufgrund möglicher Gefahren in Ihrem Job. Hier dürfen Sie die Kita besuchen um z.B. Ihren Abschied zu feiern.
Dem Besuch einer schon im Vorfeld geplanten Fortbildung spricht nichts entgegen, wenn Sie sich hierfür fit genug fühlen. Da Sie im Beschäftigungsverbot sind können hierfür keine Arbeitszeit, keine Mehr- oder Überstunden geltend gemacht werden.
Dem Besuch einer schon im Vorfeld geplanten Fortbildung spricht nichts entgegen, wenn Sie sich hierfür fit genug fühlen. Da Sie im Beschäftigungsverbot sind können hierfür keine Arbeitszeit, keine Mehr- oder Überstunden geltend gemacht werden.
Wichtig ist noch:
* Der Urlaubsanspruch verringert sich bei einem Beschäftigungsverbot nicht, dieser kann nach dem Beschäftigungsverbot, der Mutterschutzzeit oder der Elternzeit genommen werden.
* Die Zeit im Beschäftigungsverbot gilt als Beschäftigungszeit (wichtig für Jubiläums- und Rentenzeit).
* Leistungsentgelt (Juli) und Jahressonderzahlung (November) werden während des Beschäftigungsverbots gezahlt.
Hier finden Sie weitere Informationen
https://www.gamav.de/aktuelles/2007/mutterschutz_und_beschaeftigungsverbote
https://www.gamav.de/aktuelles/2007/mutterschutz_und_beschaeftigungsverbote