Pflege eines Angehörigen
Das Pflegezeitgesetz hält Mitarbeitenden das Recht vor, pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung ohne Lohnfortzahlung zu pflegen.
Das Gesetz bietet folgende Möglichkeiten:
· Für Betreuungsnotfälle, die „Kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ bis zu 10 Arbeitstagen
· Für langfristige Pflegesituationen, die „Pflegezeit“ bis zu 6 Monate
· Für „Familienpflegezeit“ bis zu 24 Monate
Alle Freistellungsmöglichkeiten können bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten miteinander kombiniert werden, müssen sich dann aber nahtlos aneinander anschließen.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege
In einer akut auftretenden Pflegesituation kann der Mitarbeitende 10 Tage von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung fernbleiben, wenn er eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen muss.
· Er muss dazu den Arbeitgeber, ähnlich wie bei einer Erkrankung, so schnell wie möglich informieren.
· Der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen.
· Pflegebedürftig ist eine Person dann, wenn sie in einen Pfleggrad eingestuft ist oder demnächst eingestuft wird.
· Es kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des zu Plegenden beantragt werden da es für die Kurzzeitige Pflege keine Lohnfortzahlung gibt.
· Die 10 Tage müssen nicht aneinanderhängend genommen werden, sondern können auch gestückelt genommen werden.
· Der Anspruch je zu pflegende Person beträgt 10 Tage, diese können sich auch Eltern oder Geschwister teilen.
Pflegezeit, bis zu sechs Monate
Für eine geplante Pflegezeit zur Pflege eines Angehörigen muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit eine schriftliche Mitteilung vorliegen. Und zwar über
· den Umfang der Reduzierung der Arbeit. - Ob auf Null, oder auf Teilzeit,
· die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit,
· die Länge des Zeitraums, wenn nicht die ganzen sechs Monate genutzt werden sollen.
Der Arbeitgeber ist an diese Wünsche gebunden, es denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
Fehlen dann noch:
· eine schriftliche Vereinbarung für die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber,
· eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.
Eine Stückelung der 6 Monate und vorzeitige Beendigung des Pflegezeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es sei denn, die Pflegebedürftigkeit endet oder Pflege zuhause ist nicht mehr möglich oder zumutbar. In diesem Fall unverzüglich eine Mitteilung an den Arbeitgeber senden.
Es gibt keine, eventuell eine Teilweise, Lohnfortzahlung, es kann aber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
Familienpflegezeit
Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht ein Anspruch auf:
Nach dem Familienpflegezeitgesetz besteht ein Anspruch auf:
· bis zu 24 Monate Freistellung von der Arbeit,
· bei einer Reduzierung auf bis zu 15 Wochenstunden,
· wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Nach Ablauf der 24 Monate kommt der alte Arbeitsvertrag wieder zur Geltung.
Bei der Betreuung eines minderjährigen, pflegebedürftigen Angehörigenbesteht ebenfalls die Möglichkeit, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Dann besteht der Anspruch sogar auch, wenn sich das Kind in einer Einrichtung befindet. Die Freistellung setzt voraus, dass bei dem Kind ein Pflegegrad anerkannt ist.
Während der Pflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber das übliche Gehalt für die von Ihnen geleisteten Stunden. Bei einer kompletten Freistellung gibt es keine Lohnfortzahlung. Sie haben die Möglichkeit auf ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie beantrag werden kann. Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Gehaltes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte das entgangene Nettogehalt. Sobald Sie wieder voll arbeiten, zahlen Sie die Raten zurück.
Nahe Angehörige sind:
· Ehegatten, Lebenspartner und Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
· Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners),
· Schwiegerkinder, Enkelkinder,
· Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
· Geschwister, Schwägerinnen, Schwager.
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zu Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht ordentlich kündigen (§5 Abs. 1 PflegZG).