FreieTage

Beschäftigten des Tarifvertrages TVöD SuE VKA stehen gesonderte tarifliche freie Tage zu.
 
Freie Tage fallen nicht unter das Bundesurlaubsgesetz!

§ 1 Regenerationstage
(1)  Die beiden Regenerationstage für die Beschäftigten des Tarifvertrages TVöD SuE VKA stehen den Beschäftigten zu freien Verfügung, sie können an Brückentagen, oder als Ferienverlängerung genommen werden.
(2) Beschäftigte in einer fünf Tage Woche haben Anspruch auf zwei Regenerationstage. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch der Regenerationstage dementsprechend.
(3) Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat (Hierzu zählen auch Entgelt aus dem Beschäftigungsverbot oder dem Krankengeld)
(4)  Grundsätzlich müssen die Regenerationstage bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden. 
(5) Der Mitarbeitende hat den/ die Regenerationstage mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. 
(6)  Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, können bis spätestens 30. September des Folgejahres genommen werden.
(7)  Regenerationstage, die aus anderen Gründen nicht genommen werden konnten, bspw. aufgrund von Krankheit, Elternzeit etc.,verfallen zum Ende des laufenden Kalenderjahres. 
(8)  Es besteht kein Ausgleichsanspruch in Geld. 
(9)  Sollte es zu der Fallgestaltung kommen, dass ein Regenerationstag genommen wird und zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt der Regenerationstag gleichwohl als genommen. Eine Nachgewährung findet in diesem Fall nicht statt.
  
§ 2 Umwandlungstage
(1)  Umwandlungstage können von den Beschäftigten des Tarifvertrages TVöD SuE VKA in den Entgeltstufen S 2 bis S 11 gegen die Umwandlung des Zuschlages genommen werden. Diese Tage stehen daher zur freien Verfügung. Jeder Beschäftigte kann sie unabhängig von Schließungstagen nehmen, ist aber berechtigt Urlaube damit zu verlängern.
(2)  Die Umwandlungstage sind jeweils bis zum 31.Oktober des Vorjahres von den Mitarbeitenden geltend zu machen. Am 31. Oktober muss der Zeitpunkt für diese freien Tage noch nicht genannt werden. 
(3)  Vier Wochen vor dem gewünschten Datum muss ein schriftlicher Antrag mit Hinweis auf das Nehmen der Umwandlungstage erfolgen.
(4)  Die Kürzung der SuE-Zulage wird im Monat des Freizeitausgleichs ggf. im Folgemonat, also erst nach erfolgter Arbeitsbefreiung vorgenommen.
(5)  Umwandlungstage müssen in jedem Jahr bis zum 30.Oktober neu beantragt werden, ansonsten erlischt das Recht auf Anspruch der Umwandlungstage.
(6)  Wer Umwandungstage im Juli, August, September nimmt, erhält in diesen Monaten weniger Entgelt, und sollte bedenken, dass diese Monate zur Berechnung der Jahressonderzahlung zugrunde gelegt werden.
 
Für die Beantragung der Regenerations- und Umwandlungstage gibt es gesonderte Formulare in der Kita.
 
§ 3 Freie Tage 
 (1)  Hat der Arbeitnehmer an einem festen Tag in der Woche frei, z.B. immer dienstags, dann bleibt dieser freie Tag bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer in der betreffenden Woche wegen eines Feiertags einen weiteren Tag frei hat.
(2)  Wenn allerding Feiertag und fester freier Tag zusammenfallen, gehen Mitarbeitende leer aus. Sie haben keinen Anspruch auf einen weiteren freien Tag zum Ausgleich. 
(3)  Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, in einer Woche mit Feiertag den freien Tag auf diesen zu verlegen, das ist nicht rechtens.
(4)  Erkrankt der Mitarbeitende an dem Tag, an dem nicht gearbeitet sondern Überstunden abgebaut wurden, werden ihm/ihr die Stunden nicht wieder gutgeschrieben. Dies ist dann der Fall, wenn der Tag bereits im Voraus vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Anders als Urlaub steht bei dem Freizeitausgleich nicht der Erholungsgesichtspunkt im Vordergrund. Es ist eher mit dem Fall vergleichbar, während des Wochenendes krank zu werden. Diese Tage bekommt man leider auch nicht wieder gutgeschrieben. Wer Samstags erkrankt erhält die Stunden nicht wieder gutgeschrieben. So ist es anders als an Urlaubstagen, ein persönliches Dilemma, während des Freizeitausgleichs zu erkranken.