Geringfügige Beschäftigung

Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung. Entweder die Entlohnung ist geringfühgig oder die Beschäftigung ist kurzfristig

Ein Mitarbeitender ist geringfügig beschäftigt, wenn sein monatliches Entgelt zurzeit 538,-€ (6456,-€/ Jahr) nicht überschreitet und die regelmäßige Wochenarbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet.

Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insagesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. 

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro und ab 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro.

Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Aufgrund der jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt erneut dynamisiert auf 556 Euro monatlich.