Geringfügige Beschäftigung

Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung. Entweder die Entlohnung ist geringfühgig oder die Beschäftigung ist kurzfristig

Ein Mitarbeitender ist geringfügig beschäftigt, wenn sein monatliches Entgelt zurzeit 556,-€ (6672,-€/ Jahr) nicht überschreitet und die regelmäßige Wochenarbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet.

Bei einem kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insagesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken. 

Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns.