Mehrstunden und Überstunden

Mehrstunden
● Mehrstunden, sind Stunden, die Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur 38,5. Stunde im TV-L, oder bis zur 39. Stunde im SuE-TVöD leisten.
● Mehrstunden sind innerhalb eines Jahres durch Freistellung. 
● Können sie nicht innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden, erhält der
Mitarbeitende je geleistet Mehrarbeitsstunde 100% des Tabellenentgelts jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
● Nach § 6 Abs. 5 T-L sind Mitarbeitende im Rahmen „begründeter betrieblicher
/dienstlicher Notwendigkeit“ zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit
verpflichtet.
● Die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit durch den Arbeitgeber hat
stets billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei muss die persönliche (z.B.
familiäre) Situation in die Abwägung bei der Anordnung einbezogen werden.
Ansonsten kann die Anordnung trotz arbeitsvertraglicher Regelungen gegen
billiges Ermessen verstoßen (Der Arbeitgeber hat die Pflicht Interessen des
Mitarbeitenden zu berücksichtigen, Willkürentscheidungen sind verboten.).

Überstunden 
● Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten
Arbeitssunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von
Vollbeschäftigten hinausgeht (über 38,5 Stunden im TV-L bzw. 39 Stunden SuE TVöD), und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
● Die Arbeitsbefreiung ist spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Ist dies nicht möglich, hat
● grundsätzlich eine finanzielle Ableistung zu erfolgen. 
● Dabei beträgt die Arbeitsbefreiung für jede gleistet Überstunden 1 ¼ Stunden.
● Aber auch nach Ablauf dieser Frist kann bezahlte Freizeit gewährt werden
(BAG-Urteil), dennoch sollte darauf geachtet werden, dass nicht in hohem
Maße Stundenguthaben anwächst, sondern ein zeitnaher Ausgleich erfolgt.
● Mitarbeitende deren Überstunden finanziell abgegolten werden, erhalten für
● jede Überstunde ein Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe,
jedoch höchstens bis Stufe 4!
● Die Zeitzuschläge (0,25 Std.) werden getrennt berechnet und bemessen in
den Entgeltgruppen 1- 9 30%, in den Entgeltgruppen 10-15 15%!