Abmahnung
● Unter einer Abmahnung versteht man eine vom Arbeitgeber an Mitarbeiter/innen gerichtete, zumeist schriftliche Rüge seines/ihres Verhaltens.
Dieses Fehlverhalten muss den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen widersprechen und in der Abmahnung ausreichend dargelegt und erläutert sein. Die Abmahnung ist eine Art Warnung, in der die möglichen Rechtsfolgen (in der Regel die Kündigung) und die Aufforderung zur Verhaltensänderung formuliert sein müssen.
● Eine Frist, in der die Abmahnung zu erfolgen hat existiert nicht. Allerdings muss diese zeitnah zum ausschlaggebenden Ereignis ausgesprochen werden.
● Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist eine wirksame Abmahnung Voraussetzung für eine sozialgerechtfertigte und damit wirksame Kündigung. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine so grobe Pflichtverletzung begeht, dass niemand damit rechnen darf, der Arbeitgeber werde dies hinnehmen (z.B. eine Straftat).
● Bevor die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird, ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen eine Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer durch eine Gegendarstellung oder Klage auf Rücknahme der Abmahnung wehren. In der Regel reicht eine Gegendarstellung aus. Denn sie führt dazu, dass der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutz den der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt in vollem Umfang beweisen muss. Dies entbindet den Arbeitnehmer von der Verpflichtung, in einem laufenden und ansonsten nicht belastbaren Arbeitsverhältnis Klage gegen den Arbeitgeber zu erheben.
● Eine Abmahnung ist zu unterscheiden von anderen Formen der Rüge durch den Arbeitgeber, z.B. der Ermahnung. Nur eine Abmahnung mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung erfüllt die kündigungsvorbereitende Wirkung.