Arztbesuche
Nach § 29 Abs. 1 / f des TV-L , Arbeitsbefreiung bei ärztlichen Behandlungen:
● Der Mitarbeitende sollte bei der Terminvereinbarung in der Arztpraxis auf seine Arbeitszeiten hinweisen und auf einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit drängen.
Ist dies nicht möglich dann gilt:
● Für eine ärztliche Behandlung von Mitarbeitenden die während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten.
● Die DVO besagt, dass in der ADK Einvernehmen darin bestand, dass die ärztliche Behandlung im Sinne des § 29 Abs.1 die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung umfasst.
● Für Ärztlich verordnete Behandlungen und Therapien liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG auch dann vor, wenn der Mitarbeitende zwar bei den einzelnen Behandlungen nicht arbeitsunfähig ist, das Unterlassen der Behandlung seinen Zustand aber in absehbar naher Zeit zur Arbeitsunfähigkeit zu verschlechtern droht.
● Ein Vollzeit beschäftigter Mitarbeitender muss während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit auf Wahrnehmung von Arztterminen eingeräumt werden. Auch Teilzeit Beschäftigte müssen die Möglichkeit auf Wahrnehmung von Facharztterminen während der Arbeitszeit haben, da sie sonst oft monatelang auf einen Termin warten müssten.
Ärztlich verordnete Behandlungen müssen, wenn es nicht anders möglich ist, auch während der Arbeitszeit durchgeführt werden.