Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem zwei Vertragspartner ein Arbeitsverhältnis begründen. Gemäß § 611 a BGB wird der Mitarbeitende durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Der Arbeitsvertrag wird zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Mitarbeitenden abgeschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 1 DVO wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen. Trotz dieser Regelung kommt ein Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten ohne schriftlichen Abschluss zustande.
Nimmt ein Mitarbeitender seine Arbeit auf und der Arbeitgeber akzeptiert dieses, entsteht hierdurch ein Arbeitsvertrag. Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsverhältnisse, die ohne schriftlichen Vertrag zustande gekommen sind, immer als unbefristet abgeschlossen gelten.
§ 2 Absatz 3 TV-L bestimmt, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Kommt ein Arbeitsverhältnis trotz anderslautender tariflicher Regelung auch durch mündliche Absprache und schlüssiges Verhalten zustande, ist dies bei einer Nebenabrede nicht der Fall. Die Absprache, dass ein Beschäftigter in Teilzeit nur vormittags arbeiten muss, entfaltet ihre vertragliche Wirksamkeit nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Mit der Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Mitarbeitenden, als auch für den Arbeitgeber, sogenannte Haupt- und Nebenpflichten.
Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Eine der Nebenpflichten ist die auf § 242 BGB beruhende Treuepflicht. Auch trifft ihn z. B. eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (siehe Datenschutz und Schweigepflicht).
Die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers besteht in der Zahlung des vereinbarten Entgeltes für die geleistete Arbeit.
Wichtige Nebenpflichten des Arbeitgebers sind die Fürsorgepflicht, die Verpflichtung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die korrekte Berechnung des Entgeltes, sowie allgemeine Auskunfts- und Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Befristete Arbeitsverträge sollen die Ausnahme darstellen und sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich (siehe befristete Arbeitsverträge).
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit (§ 2 Absatz 4 TV-L). Es kann aber im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Eine längere Probezeit bzw. Verlängerung der Probezeit ist unzulässig.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund (sachgrundlose Befristung) gelten die ersten 6 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit (§ 30 Abs. 4 TV-L).
An den Arbeitsvertrag sind beide Vertragsparteien gebunden. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag einseitig abändern. Zur Veränderung eines Arbeitsvertrages müssen beide Vertragspartner im gegenseitigen Einvernehmen einen Änderungsvertrag abschließen (Nachtrag zum Dienstvertrag).
Eine einseitige Änderung kann nur über eine Änderungskündigung unter Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben und Kündigungsfristen vorgenommen werden.