Arbeitsbefreiung bei Krankheit eines Kindes

Freistellung von der Arbeit bei Krankheit des Kindes
Es  besteht  für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld.   

Voraussetzung für diese Freistellung nach § 45 SGB V (Sozialgesetztbuch) ist, dass: 
● das Kind noch keine 12 Jahre alt ist,
● die Betreuung oder Pflege aus ärztlicher Sicht erforderlich ist,
● über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und
● im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, können Versicherte sich wie folgt unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen: 
● je Elternteil  je Kind bis zu 10 Arbeitstage im Jahr,
● bei mehreren Kindern jedoch für höchstens 25 Arbeitstage je Elternteil,
● als Alleinerziehende 20 Arbeitstage im Jahr,
● bei mehreren Kindern als Alleinerziehende für höchstens 50 Arbeitstage im Jahr.  

Für 2024 und 2025 sollen Eltern 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld für die häusliche Betreuung eines kranken Kindes beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20.
 
Ist die Freistellung zur Pflege und Betreuung infolge eines Unfalles des Kindes im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause erforderlich, wird Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.