Ehrenamt bei Feuerwehr, Hilfsorganisationen und Katastrophenschutz

Wer freiwillig für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz tätig ist hat ein Anrecht auf Freistellung. 
Wenn Mitarbeitende ehrenamtlich tätig sind, sollten sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. Aber: Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen Ehrenamtsausführende nicht.
Verbieten dürfen Unternehmen ehrenamtliche Tätigkeiten nur im Ausnahmefall.
 
Ehrenamtliche Mitarbeit bei der Freiwilligen Feuerwehr
Wann gibt es eine Freistellung von der Arbeit?
  • Mitarbeitende bei der Freiwilligen Feuerwehr erhalten vorwiegend während eines Einsatzes frei, 
  • aber auch für Ausbildung, Bereitschaft und Sicherheitswachen.
  • Während des Einsatzes und für einen angemessenen Zeitraum danach sind die Mitarbeitenden nicht zur Arbeitsleistung bei Ihrem Arbeitgeber verpflichtet.
Wer bezahlt den Arbeitsausfall?
  • Arbeitgeber müssen Mitarbeitenden für den Einsatz bei der Feuerwehr das Entgelt weiterzahlen.
  • Privaten Arbeitgebern zahlen die Gemeinden auf Antrag das Gehalt für die entgangene Arbeit zurück.
 
Ehrenamtliche Mitarbeit beim Rettungsdienst
Wann gibt es eine Freistellung von der Arbeit?
  • Bei Alarm von der Leitstelle werden Mitarbeitende von ihrer Arbeit freigestellt.
  • Während des Einsatzes und für einen angemessenen Zeitraum danach sind die Mitarbeitenden nicht zur Arbeitsleistung bei Ihrem Arbeitgeber verpflichtet.
Wer bezahlt den Arbeitsausfall?
  • Arbeitgeber müssen die Mitarbeitenden für den Einsatz bei Rettungsdienst das Entgelt weiterzahlen.
  • Privaten Arbeitgebern zahlen die Organisationen der Rettungsdienste das Gehalt für die entgangene Arbeit zurück.

Ehrenamtliche Mitarbeit beim Katastrophenschutz
Wann gibt es eine Freistellung von der Arbeit?
  • Immer dann, wenn sie als Helfer von der Hilfsorganisation zu einem Einsatz zur Katastrophenabwehr angefordert werden. 
  • Für örtliche Einsatzleiter oder Mitglieder einer sogenannten Regieeinheit, die an Einsätzen teilnehmen, oder über die Leitstelle alarmiert werden die an einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung leisten müssen.
  • Während des Einsatzes und für einen angemessenen Zeitraum danach sind die Mitarbeitenden nicht zur Arbeitsleistung bei Ihrem Arbeitgeber verpflichtet.
Wer bezahlt den Arbeitsausfall?
  • Arbeitgeber müssen die Mitarbeitenden für den Einsatz beim Katastrophenschutz das Entgelt weiterzahlen, die dann entsprechende Ansprüche bei der Katastrophenschutzbehörde geltend machen können.
  • Privaten Arbeitgebern zahlen die Organisationen der Rettungsdienste das Gehalt für die entgangene Arbeit zurück.
  • Für Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) gilt das THW-Gesetz. Auch für diese Einsatzkräfte bezahlt der Arbeitgeber weiter Gehalt einschließlich Sozialleistungen, das er vom THW erstattet bekommt.