Arbeitsbefreiung

Mitarbeitende können nach (§ 29 TV-L, § 23 DVO) in den nachstehend aufgeführten Anlässen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Die Freistellung kann nur für volle Arbeitstage erfolgen, eine Aufteilung in Bruchteile von Tagen ist nicht vorgesehen. Brechen Mitarbeitenden wegen eines Freistellungsanlasses die Arbeit ab, ist der betreffende Arbeitstag bereits ein Freistellungstag. Die Freistellung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem den Anspruch auslösenden Anlass
erfolgen.

  • Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes  = 1 Arbeitstag

  • Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners 
        im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes  = 2 Arbeitstage
  • Tod des Kindes  = 2 Arbeitstage
  • Tod eines Elternteils / Stiefelternteils   = 2 Arbeitstage
  • Tod eines Elternteils des Ehegatten  = 2 Arbeitstage
  • Tod eines Großelternteils  = 2 Arbeitstage
  • Tod einer Schwester o. eines Bruders  = 2 Arbeitstage
  • Umzug aus  dienstl. o. betriebl. Grund  = 1 Arbeitstag

Die Anzahl dieser freien Tage erhalten Sie, wenn Sie in einer 4 und 5-Tage Woche arbeiten.
Bei einer 2-3  Tage Woche verringert sich die Anzahl auf 1 Arbeitstag,
bei einer 1 Tage Woche gibt es keine freien Tage. 

Schwere Erkrankungen *:
  • eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt  = 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
  •   2. einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet  hat, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. = Bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zu Pflege oder Betreuung nicht  sofort zur Verfügung steht und ein Arzt in den ersten beiden Fällen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur  vorläufigen  Pflege bescheinigt, und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB besteht.  Die Freistellung darf insgesamt 5  Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  •  Ärztliche Behandlung des Mitarbeitenden,  wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. = Erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten.

  • Kirchliche Trauung = 1 Arbeitstag (Wenn diese auf einen Arbeitstag fällt!)
  • Taufe, Konfirmation, entsprechende Kirchliche Feier und kirchliche Trauung eines Kindes  = 1 Arbeitstag                              
        (Wenn dieses Ereignis auf einen Arbeitstag fällt!)                                                                                                                                                                                        
  • Treueleistungen (siehe Dienstjubiläum)

  • Teilnahme am Ev. Kirchentag    = Erforderliche Arbeitsbefreiung

  • Berufliche Fortbildung                = Erforderliche Arbeitsbefreiung                                                    

  •  Wichtig:  Fällt der Anlass, der zur Freistellung führt, auf einen arbeitsfreien Tag           (z.B. Feiertag, Wochenende) entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung!


* Schwere Krankheiten sind häufig gekennzeichnet durch die Notwendigkeit einer  speziellen medizinischen Behandlung. Krankheiten die  lebensbedrohlich sind, sich durch ein schnelles Auftreten von Symptomen oder Symptome, die die Lebensqualität stark beeinträchtigen zeigen, oder dazu führen, dass der Erkrankte krankheitsbedingt für einige Zeit behindert ist.