Arbeitsbefreiung

Beschäftigte können nach (§ 29 TV-L, § 23 DVO) in den nachstehend aufgeführten Anlässen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Die Freistellung kann nur für volle Arbeitstage erfolgen, eine Aufteilung in Bruchteile von Tagen ist nicht vorgesehen. Brechen Beschäftigte wegen eines Freistellungsanlasses die Arbeit ab, ist der betreffende Arbeitstag bereits ein Freistellungstag. Die Freistellung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem den Anspruch auslösenden Anlass
erfolgen.

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                                       
= 1 Arbeitstag

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes                                     
= 2 Arbeitstage

Tod des Kindes                                                                   
= 2 Arbeitstage

Tod eines Elternteils / Stiefelternteils                             
= 2 Arbeitstage

Tod eines Elternteils des Ehegatten                                 
= 2 Arbeitstage

Tod eines Großelternteils                                                   
= 2 Arbeitstage

Tod einer Schwester o. eines Bruders                             
= 2 Arbeitstage

Umzug aus  dienstl. o. betriebl. Grund                             
= 1 Arbeitstag


Schwere Erkrankungen:
* eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt      
= 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
 
* einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen.
= Bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zu Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt in den ersten beiden Fällen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt, und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB besteht. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

* Ärztliche Behandlung des Angestellten,  wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.
= Erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten.

* Kirchliche Trauung
= 1 Arbeitstag (wenn er auf einen Arbeitstag fällt)

* Taufe, Konfirmation, entsprechende Kirchliche Feier und kirchliche Trauung eines Kindes
= 1 Arbeitstag  (wenn er auf einen Arbeitstag fällt)                       

* Treueleistungen (siehe Dienstjubiläum)

* Teilnahme am Ev. Kirchentag 
* Berufliche Fortbildung
= Erforderliche Arbeitsbefreiung
Wichtig:  Fällt der Anlass, der zur Freistellung führt, auf einen arbeitsfreien Tag (z.B. Feiertag, Wochenende) entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung!