Arbeiten an Weihnachten und Silvester

* Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird an den Tagen vor Weihnachten und Neujahr jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Das heißt, es muss nicht gearbeitet und kein Urlaub beantragt werden. (TV-L §6, Abs.3)

 * Wer aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen arbeiten muss, etwa Küster und Kirchenmusiker hat einen Anspruch auf anderweitige bezahlte Freizeit. Diese Arbeitsbefreiung kann nicht ausgezahlt werden, sondern muss als Freizeit abgefeiert werden. Eine besondere Frist, bis wann dieser Anspruch abgefeiert sein muss, ist nicht vereinbart, also kann bis zu einem Jahr nach    Entstehen der Anspruch geltend gemacht werden.