Pausen

Die Arbeitszeit ist im Voraus, durch im Dienstplan festgelegte Ruhepausen zu unterbrechen:
 
● mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden,
● mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit ab 9 Stunden,
● Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden,
● länger als 6 Stunden darf ein Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden.
● Pausen, sind Freizeit. Wo und wie der Mitarbeitende die Pause verbringt ist seine Privatangelegenheit. Pünktliche Wideraufnahme der Arbeit und in der Lage zu sein, dies zu tun sind Voraussetzungen. 
● Eine Pause liegt vor, wenn der Mitarbeitende  während dieser Zeit vollständig von seinen Arbeitspflichten freigestellt ist. Er darf dann auch nicht in Arbeitsbereitschaft sein.
● Ohne Anordnung durchgearbeitete Pausen gelten nicht als Arbeitszeit oder Überstunden. 
● Sonderregelungen sind nicht möglich. So ist es zum Beispiel unzulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass der Mitarbeitende seine gesetzlichen Pausen nicht in Anspruch nehmen muss und dafür im Gegenzug finanzielle Zuschläge oder mehr freie Tage erhält. Die Mindestpausen nach dem Arbeitszeitgesetz gelten zwingend und dürfen nicht arbeitsvertraglich unterschritten werden. 
● Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nötigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Pausen eingehalten werden. Er kann die Mitarbeitenden auffordern, die Pausen zu dokumentieren, zum Beispiel über einen Erfassungszettel. 
● Hält sich ein Mitarbeitender nicht an die Pausenregelung kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Verstößt dieser wiederholt, kann der Arbeitgeber sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. 
● Schwangeren Mitarbeiterinnen gewährt das Arbeitszeitgesetz keine zusätzlichen Pausen.
● Die Leitung kann im Ausnahmefall anordnen, dass Pausen durchgearbeitet werden, wenn sonst ein Betreuungsengpass entsteht. Dann gelten diese Zeiten als Überstunden.

Arbeitszeitgesetz – ArbZG - § 4
 
Schaden durch keine Pausen sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten

Mitarbeitende verzichten gerne auf eine kurze Auszeit am Mittag und arbeiten „durch“. Was nach Engagement klingen mag, kann für den Arbeitgeber aber ein  Bußgelde bis zu 15.000 Euro bedeuten.  Denn passiert ein Unfall weil der Mitarbeitende  übermüdet oder überarbeitet war und der Arbeitgeber kann nicht nachweisen, dass er den Mitarbeitenden dazu angehalten hat, seine Pausen zu nehmen, muss er für den Schaden haften. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begangen.  Die Bußgelder können bis zu 15.000 Euro erreichen – aber nur, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Weitaus schlimmer sind die Konsequenzen, wenn ein Unfall passiert, nachdem der Arbeitgeber den Mitarbeitenden explizit darum gebeten hat, auf die Pause zu verzichten. Dann sprechen wir von einer Straftat, die für den Arbeitgeber mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Pausen sind für die Gesundheit des Mitarbeitenden wichtig!

Das Beschneiden der notwendigen Pausenerholung wirkt sich bei häufigem Auftreten negativ aus. Nicht nur als psychischer Stress für den Mitarbeitenden, sondern auch als negativer Faktor in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Job.

Denn die Arbeitspause markiert nicht nur freie Zeit, sie stellt sicher, dass man seine Ressourcen wieder aufladen kann, um dann die anstehende Arbeit erholt, konzentriert und effizient angehen zu können.

In diesem Zusammenhang geht es einerseits um die körperliche Regeneration und um Basics wie Essen und Trinken. Weitere mentale und psychische Aspekte – etwa „den Kopf freibekommen“ oder „nötigen Abstand gewinnen“ – spielen eine nicht minder entscheidende Rolle.

Wer die Pause am Arbeitsplatz als unverzichtbaren Teil eines professionellen Arbeitstages versteht und umsetzt, leistet seinen Beitrag zur Erhalt der eigenen Gesundheit.

Mögliche Folgen von zu wenigen Arbeitsunterbrechungen mit Erholungscharakter:
  1. Leistungsabfall
  2. Gereiztheit
  3. Frust und Hoffnungslosigkeit
  4. Übermüdung und Verspannung
  5. Überforderung (Burnout-Gefahr)
  6. Risiko, zu erkranken
  7. Ausfall auf der Arbeit
Nicht alle Symptome treten sofort auf, manche Menschen schlittern durch fehlende Pausen in eine belastende Arbeitsnormalität, welche sie schleichend aushöhlt, oft wissen sie gar nicht, was eigentlich passiert, weil die fehlende Pausenzeit nicht wirklich auffällt oder sofort spürbare Folgen hat.


Pausen für unter 18 jährige

Dauer der Arbeitszeit

· Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 
38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
· Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden
· Jugendlich unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Ausnahme allein stellt das Betriebspraktikum dar. Hier darf max. 35 Stunden die Woche mit einer täglichen einstündigen Pause gearbeitet werden. 
 
Ruhepausen, Aufenthaltsräume

· Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
● 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
● 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

· Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
· Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
· Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
 
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Jugendarbeitsschutzgesetz – JarSchG  (§8 / §11 / §13)