Fahrtkostenerstattung
Fahrtkosten werden gemäß der Wegstreckenentschädigungsverordnung für dienstlich notwendige Fahrten erstattet.
● Für Strecken die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, werden die Fahrtkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Sitzreservierungen werden nicht erstattet.
● Bei dienstlichen Fahrten mit dem eigenem Fahrzeug werden ab dem 3. Kilometer die Kosten erstattet. Es wird eine Wegstrecken- und Kilometerpauschale von 0,38 € je Kilometer erstattet (befristet bis Dezember 2024)
(In der Reisekostenrechnung sind die Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges darzulegen. Fehlt eine Begründung, so sind nur die Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattungsfähig, Wegstreckenentschädigungsgesetz,§2 Abs.2, KABL 199, S.168)
● Für jede mitgenommene Person im eigenen PKW werden 0,02 € je Kilometer zusätzlich erstattet. Hierbei den Namen der Mitfahrenden angeben.
● Für Strecken, die mit dem eigenen Fahrrad zurückleget werden, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,10 € erstattet.
● Für zu Fuß zurücklegte Strecken wird eine Entschädigung in Höhe von 0,05 € Cent je Kilometer gewährt.
● Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn die Fahrtstrecke insgesamt weniger als 3 km beträgt, es sei denn, dass der Dienstreisende wegen körperlicher Behinderung oder wegen der Mitnahme von dienstlichen Gegenständen auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. (Wegstreckenentschädigungsgesetz,§2 Abs.3, KABL 199, S.168)
● Reisekosten- und Fahrkostenerstattung unterliegen der Ausschlussfrist. Diese beträgt 6 Monate! Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Dienstreise.
Nicht vergessen die Bankverbindung anzugeben!