Direktionsrecht

Direktionsrecht 
Unter Direktionsrecht versteht man das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Im Rahmen des Direktionsrechtes kann der Arbeitgeber Anweisungen bezüglich der Art, des Ortes und der Zeit der von ihm gewünschten Arbeitsleistung erteilen. Das Direktionsrecht ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung (GewO).

 „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“

Der Arbeitgeber hat also ein weitreichendes Direktionsrecht bei der Festlegung von Einzelheiten der Arbeitsleistung, der Ordnung und des Verhaltens des Mitarbeitenden im Betrieb. 
Diesem sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere können konkrete Festlegungen im Arbeitsvertrag nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers abgeändert werden. Auch dürfen seine Anweisungen nicht gegen Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, welche als höherrangig anzusehen sind, verstoßen. Insbesondere muss bei der Ausübung des Direktionsrechtes das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung beachtet werden.
Die Anordnungen des Arbeitgebers müssen billigem Ermessen entsprechen. Er muss bei der Gestaltung und Festlegung der Arbeitsbedingungen die Interessen beider Seiten (Arbeitgeber- und Mitarbeiterinteressen) berücksichtigen und darf nicht willkürlich vorgehen. Da die Mitarbeitervertretung bei der Festlegung der Arbeitszeit und der Ordnung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht hat, kann von ihr in diesem Rahmen auch geprüft werden, ob die Anordnungen des Arbeitgebers billigem Ermessen entsprechen.