Entgeltzahlung im Krankheitsfall
Entgelt im Krankheitsfall
Mitarbeitende erhalten bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit bis zu
6 Wochen ihr Entgelt weitergezahlt.
Nach Ablauf dieser 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld und der Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer einen Krankengeldzuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss wird gezahlt
● bei einer Beschäftigungszeit ab 1 Jahr bis zum Ende der 13. Woche,
● bei einer Beschäftigungszeit ab 3 Jahren bis zum Ende der 39. Woche.
Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers (TVöD § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2) errechnet sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem tariflichen Netto-Entgelt und dem gesetzlichen Krankengeld. Da von diesem Betrag gesetzliche Abzüge gezahlt werden müssen, erreicht man dadurch nicht das volle vorherige Nettoentgelt.
Geringfügig Beschäftigte erhalten kein Krankengeld und keinen Zuschuss.