Betriebsausflug
● Ein Betriebsausflug ist erst einmal eine positive Angelegenheit. Er soll das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitarbeiterschaft stärken, das Betriebsklima verbessern und den Umgang miteinander erleichtern.
● Davon profitieren sowohl die Beschäftigten, als auch die Führungsebene.
● Bei der Bewilligung eines Betriebsausfluges werden die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
Dies sehen insbesondere Teilzeitbeschäftigte häufig kritisch, da sie im Rahmen des Betriebsausfluges mehr Zeit verbringen als sie bei der Arbeit anwesend gewesen wären, und diese Stunden nicht vergütet werden. Hier sollte der Spaßfaktor und das Zusammengehörigkeitsgefühl überwiegen. Deshalb werden keine Mehr- oder Überstunden gutgeschrieben, aber auch keine Minusstunden für die Mitarbeitenden die an diesem Tag mehr Stunden hätten arbeiten müssen.
Findet ein Betriebsausflug außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, handelt es sich immer um Freizeitgestaltung ohne Anrechnung als Arbeitszeit. (Selbstverständlich darf der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis anbieten, auch diese Zeiten als Arbeitszeit zu werten.)
Kurz: wer an diesem Tag frei hat, oder mit weniger Stunden im Dienstplan steht als der Betriebsausflug dauert erhält keine Plusstunden, wer mehr Stunden im Dienstplan stehen hat als der Betriebsausflug dauert muss diese Stunden nicht nacharbeiten. Man kann nach seiner regulären Arbeitszeit gehen, oder aus kollegialen Gründen weiterhin teilnehmen.
Kurz: wer an diesem Tag frei hat, oder mit weniger Stunden im Dienstplan steht als der Betriebsausflug dauert erhält keine Plusstunden, wer mehr Stunden im Dienstplan stehen hat als der Betriebsausflug dauert muss diese Stunden nicht nacharbeiten. Man kann nach seiner regulären Arbeitszeit gehen, oder aus kollegialen Gründen weiterhin teilnehmen.
● Kein Mitarbeitender kann gezwungen werden, an einem Betriebsausflug teilzunehmen. Trotzdem möchten wir an jeden Mitarbeitenden appellieren, beim Betriebsausflug dabei zu sein, da sonst die Gefahr besteht, sich selber durch die Nichtteilnahme ins Abseits gegenüber den anderen Kolleginnen und Kollegen zu stellen. Trotzdem bleibt die Teilnahme am Betriebsausflug freiwillig.
● Mitarbeitende, die eine Teilnahme ablehnen, müssen an diesem Tag arbeiten, Mehrarbeitsstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Arbeit anbieten, wenn dieser arbeiten möchte, es sei denn, es ist ein entsprechendes Guthaben auf dem Habenstundenkonto (Über- oder Mehrarbeitsstunden) vorhanden. Da Habenstunden im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten abzubauen sind, kann in einem solchen Fall die Dienststellenleitung festlegen, dass am Tag des Betriebsausflugs Habenstunden abgebaut werden.
Der Verbrauch eines Urlaubstages kann nur auf freiwilliger Basis geschehen, wenn der Beschäftigte damit einverstanden ist.
● Im Kitaverband gibt es beim Nichtvorhandensein von Habenstunden die Möglichkeit, in einer anderen Kita des Verbandes als Springkraft eingesetzt zu werden.
● Des Weiteren besteht der gesetzliche Unfallschutz weiter bei Betriebsausflügen einzelner Kindertagesstätten, wie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mitteilt. Sie weisen darauf hin, dass eine derartige Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen müsse und mindestens 20 % der Belegschaft anwesend sein müssen. Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter unterliegen nicht mehr dem betrieblichen Unfall.
● Da es im Kirchenkreis keine Dienstvereinbarung zum Verbot von Alkohol gibt, darf Alkohol konsumiert werden.
Es muss/sollte allerdings darauf geachtet werden, dass Fahrzeugführer noch fähig sind zu fahren und es sollte auch auf die Öffentlichkeits- sowie die Außenwirkung geachtet werden.
Ebenso muss darauf geachtet werden das minderjährige Auszubildende nicht übermäßig trinken.
● Da es im Kirchenkreis keine Dienstvereinbarung zum Verbot von Alkohol gibt, darf Alkohol konsumiert werden.
Es muss/sollte allerdings darauf geachtet werden, dass Fahrzeugführer noch fähig sind zu fahren und es sollte auch auf die Öffentlichkeits- sowie die Außenwirkung geachtet werden.
Ebenso muss darauf geachtet werden das minderjährige Auszubildende nicht übermäßig trinken.
● Schwangere im Beschäftigungsverbot dürfen nach eingenem Ermessen an Veranstaltungen wie einen Betriebsausflug teilnehmen (wenn dieser ohne KiTa Kinder stattfindet).
● Der Arbeitgeber zahlt keinen finanzielen Zuschuss zum Betriebsausflug.