Rente
Hinzuverdienst bei Rente
● Für Menschen in Altersrente gilt: Seit 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Unabhängig davon, wie hoch der Hinzuverdienst ist, kann die Rente in vollem Umfang bezogen werden. Die Hinzuverdienstgrenze, die bisher für vorgezogene Altersrenten galt, wurde zum 01.01.2023 aufgehoben.
Regelaltersrente
● Die reguläre Altersrente, die Regelaltersrente, können fast alle bekommen, die gearbeitet haben oder Kinder erzogen haben. Denn es genügen fünf Jahre Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) als Voraussetzung. Außerdem müssen Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben. Diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an. Ein entscheidender Grund hierfür ist die längere Lebenserwartung.
Rente für besonders langjährig Versicherte
● Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können Sie grundsätzlich früher in Rente gehen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Das gilt nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen.
Wichtig! Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen.
Rente für langjährig Versicherte
● Wenn Sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung
haben, profitieren Sie von der Altersrente für langjährig Versicherte. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.
● Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.
Rente für schwerbehinderte Menschen
● Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.
● Als schwerbehinderter Mensch muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis.
● Wichtig:Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen. Ein späterer Wegfall ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung.
Erwerbsminderungsrente
● Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.
● Wichtig: Sie dürfen die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – noch nicht erreicht haben.
● Reha kommt vor Rente. Sie haben die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht. Darum wird zunächst geprüft, ob es möglich ist Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten.
Die Möglichkeiten dafür sind:
· Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation zu verbessern.
· Sie mit einer beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, damit Sie sich beruflich orientieren können.
· Ist beides nicht möglich, wird beurteilt, wieviel Sie noch arbeiten können. Davon hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.
Weitere Voraussetzungen:
· Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit).
· Sie müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung.
Informieren Sie sich unbedingt bei der Deutschen Rentenversicherung:
Oder vor Ort:
Deutsche Rentenversicherung Quakenbrück (Mehrgenerationenhaus)
Friedrichstraße 37a
49610 Quakenbrück
Niedersachsen
Friedrichstraße 37a
49610 Quakenbrück
Niedersachsen
- Terminvereinbarung: 0541- 350770
- beratung.in.osnabrueck@drv-bsh.de
Deutsche Rentenversicherung Osnabrück
Hannoversche Straße 6-8
49084 Osnabrück
Niedersachsen
Hannoversche Straße 6-8
49084 Osnabrück
Niedersachsen
- 0541- 350770
- 0511- 829-2865 (Hannover)
- beratung.in.osnabrueck@drv-bsh.de
Deutsche Rentenversicherung Löningen (im Rathaus)
Lindenallee 1
49624 Löningen Niedersachsen
Lindenallee 1
49624 Löningen Niedersachsen
- Terminvereinbarung: 05432-941024