Annahme von Geschenken

In vielen Arbeitsbereichen wollen sich Mitmenschen für die Leistungen, die erbracht werden, erkenntlich zeigen und lassen den Mitarbeitenden kleine Geschenke zukommen. Dies kann manchmal das Pfund Kaffee sein, oder ein Geldgeschenk oder Essensgutschein. Stellt sich die Frage: „Wie ist mit solchen Geschenken umzugehen?“ 

Der TV-L § 3 Abs. 3 ist in seiner Aussage eindeutig: 
● Er verbietet Beschäftigten, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 
 
Die Dienstvertragsordnung bestimmt, dass die kirchenbeamtenrechtlichen Regelungen (KGB.EKD § 26) und die Verwaltungsvorschrift „Korruptionsprävention“ angewandt wird, die das Verhalten bei Belohnungen usw. eindeutig regelt. Diese zählt dezidiert auf, in welchen Fällen die Annahme von Geschenken grundsätzlich verboten ist:
 
● Dazu zählen Geld und bargeldähnliche Zuwendungen wie z. B. Gutscheine, aber auch Eintrittskarten, das Überlassen von Schmuck und Gegenständen, die Gewährung von Leistungen oder die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften. 
 
● Ausnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Dienstherrn. 
 
● Es ist erlaubt, geringwertige Aufmerksamkeiten anzunehmen, solange deren Wert insgesamt 10,- € nicht übersteigt. 

Mitarbeitende sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen kann. Man ist daher gut beraten, derartige Geschenke freundlich abzulehnen. Sollte sich der Schenkwillige nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen, muss unbedingt der Arbeitgeber informiert werden, damit dieser entscheiden kann, wie weiter vorgegangen wird. Man sollte sich auch im Klaren sein, dass man sich durch die Annahme von Geschenken schnell dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder Begünstigung aussetzt.