Sonntagsarbeit

· Beschäftigte sind bei dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntagsarbeit verpflichtet(TV-L §6 Abs.5).
 
· Dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder folgenden Woche auszugleichen. (DVO § 11, Abs. 1, Satz 1 u. 2)
 
· Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraum von zwei Wochen zu gewähren ist. (ArbZG § 11)
 
· Auch Erzieherinnen die im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem Sonntag bei einem Gottesdienst, Sommergemeindefest oder ähnlichem mitgestalten, haben Anspruch auf zusammenhängenden Freizeitausgleich und auf einen Ersatzruhetag. Dabei bleibt die wöchentliche Arbeitszeit davon unberührt.
 
· Der Samstag gilt laut Arbeitszeitgesetz als Arbeitstag, der Ersatzruhetag  kann mit dem Samstag abgegolten werden – die Stunden jedoch nicht!
 
· Arbeitgeber müssen  erbrachte Arbeitszeiten an Sonntagen anerkennen.
 
Für Küster gilt:
· die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonn- oder
Feiertag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit
an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen.
· Küster, die nach ihrem Dienstauftrag ständig – Sonntags- und Feiertagsdienst
haben, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner erhalten sie unter Fortzahlung der Vergütung jährlich vier dienstfreie Wochenenden (Sonnabend und Sonntag), davon in der Regel zwei im Kalenderhalbjahr.