Unkündbarkeit

  ● Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren beim selben Arbeitgeber nachweisen können, können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Inhaltlich bedeutet dies, dass grundsätzlich eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen ist. 
 
 ● Diese „Unkündbarkeit“ darf aber nicht missverstanden oder überinterpretiert werden: Sie bedeutet lediglich, dass der unkündbare Arbeitnehmer nur noch außerordentlich, personen- oder verhaltensbedingt, also aus einem wichtigen Grund, gekündigt werden kann. Hauptbeispielfälle hierfür sind strafbare Handlungen, Tätlichkeiten, unentschuldigtes Fehlen, schwerwiegende, z. B. ausländerfeindliche Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Konkurrenztätigkeiten oder sonstige erhebliche Pflichtverletzungen.
 
 ● Das Privileg der Unkündbarkeit hat dort seine Grenze, wo – bedingt durch Schließung von Dienststellen, Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von diesen – eine Weiterbeschäftigung objektiv nicht mehr besteht. In diesen Fällen kann eine außerordentliche Kündigung mit „sozialer“ Auslauffrist, nämlich der längsten möglichen ordentlichen Kündigungsfrist, ausgesprochen werden (siehe Kündigungsfristen).
 
 ● Unkündbarkeit bedeutet daher nicht, einen absoluten Kündigungsausschluss, sondern eine erhebliche Kündigungseinschränkung. Es besteht die Möglichkeit, eine Änderungskündigung mit dem Inhalt der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe auszusprechen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nachweisbar nicht mehr möglich ist oder der Mitarbeitende außerstande ist, die Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt wurde.