Arbeitszeit

Was ist Arbeitszeit?
● Die zu erbringende regelmäßige Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt und bezeichnet das geschuldete wöchentliche Arbeitsvolumen, für das dem Arbeitnehmer das Tabellenentgelt gezahlt wird.
● Im Dienstplan wird die Arbeitszeit mit Uhrzeit durch Beginn und Ende für jeden Kalendertag festgelegt.
● Arbeitszeit wird durch festgelegte Pausen unterbrochen (siehe Pausen).
● Zeiten vor Beginn der Arbeit, während der Pausen und nach Ende der Arbeitszeit sind Freizeit.
● 8 Stunden werktägliche Arbeit darf nicht überschritten werden (ArbZG §3).
● Eine Ausdehnung auf 10 Std. ist möglich (§7), diese muss dann dokumentiert und zwei Jahre aufgehoben werden, der Ausgleich hierfür muss innerhalb von 24 Wochen stattfinden.
● Bei Dienstreisen dürfen höchstens 11 Stunden am An- und Abreisetag entstehen – längere Zeiten werden nicht anerkannt.
 
Pausen (Arbeitsunterbrechung), Rechte und Pflichten von Mitarbeitenden:

● Pausen dienen dem Schutz der Mitarbeitenden vor Überanstrengungen, sie dient nicht nur der Festlegung der Höchstarbeitszeit, sondern auch dem Gebot von Pausen während der Arbeitszeit, §§ 4, 5 ArbZG.
● Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6. Std mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Std. 45 Minuten betragen, längere Pausen sind möglich. 
● Länger als 6 Stunden darf ein Mitarbeitender ohne Ruhepause nicht beschäftigt werden (ArbZG - § 4). Wird ein Mitarbeitender länger beschäftigt, riskiert der Arbeitgeber ein Bußgeld.
● Mitarbeitende müssen sich bei mehr als 6 Stunden Arbeit eine Pause von 30 Minuten anrechnen lassen, auch wenn sie meinen diese nicht zu benötigen.
● die Pausenzeit kann aufgeteilt werden, eine Pause muss jedoch mindestens 15 Minuten lang sein.
● Pausen müssen im Dienstplan ersichtlich sein, ansonsten gelten sie nicht.
● Pausen sind Freizeit und werden nicht bezahlt. Wo und wie der Mitarbeitende sie verbringt ist privat.
● Pünktliches Wiederanfangen und in der Lage dazu sein ist Voraussetzung.
● Raucherpausen muss der Arbeitgeber weder dulden noch bezahlen.
● Zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit müssen mind. 11 Std. arbeitsfrei liegen.
 
Sonntagsarbeit:

● Bei Sonntagsarbeit muss ein Ersatzruhetag in der kommenden Woche zur Verfügung gestellt werden. Da das Gesetz von einer 6-Tage Woche ausgeht, gilt auch der Samstag als Ersatzruhetag. Zusätzliche Stunden am Sonntag sind vom Ersatzruhetag nicht betroffen, diese werden immer angerechnet.
● Die DVO reduziert freie Sonntage auf 4 im Jahr.
 
Bei Wegezeiten gilt als Arbeitszeit:

● Wege die innerhalb der Arbeitsstätten gemacht werden,
● Fahrzeiten von A nach B, einschließlich der entstehenden Pausen,
● Dokumentation ,
● Dokumentation zu Hause. Dann ist die Fahrt nach Hause ebenfalls Arbeitszeit,
● Wege innerhalb kommunalpolitischer Grenzen (Dienstgang),
● Dienstreisen (Bewegung über kommunalpolitischer Grenzen hinaus) 
● Fahrten zu Fortbildungen.
Hierzu die Regelung in der DVO: es zählen Hin- und Rückreise, sowie die Zeiten am Dienst- und Fortbildungsort, höchstens jedoch 11 Std. täglich.

● Zusätzliche Veranstaltungen werden mit Fahrtzeiten, Dienstreisekosten und Dienstzeiten vor Ort vergütet.
● Der Weg zur Arbeit ist keine Arbeitszeit.
 
Überstunden / Mehrarbeitsstunden:

● bis 38,5 Std. (TV-L) bzw. 39 Std. (TVöD) sind Mehrarbeitsstunden 
● ab 38,5 Std. (TV-L) bzw. 39 Std. (TVöD) sind es Überstunden, die mit 0,25 Std plus berechnet werden.
● Bei Kirchenmusikern und KüsterInnen wird ein Hauptgottesdienst immer mit 3,25 Std. berechnet
 
Arztbesuche während der Arbeitszeit (siehe Arztbesuche)