Sonderurlaub
Sonderurlaub nach §28 TV-L
Nach § 28 TV-L können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Sinn und Zweck des Sonderurlaubs ist eine Freistellung von der Pflicht zur Arbeits-leistung in einer Sondersituation, die nicht für jeden Arbeitnehmer und nicht Jahr für Jahr eintritt.
Voraussetzung
Alleinige Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Dieser muss grundsätzlich im Interessenbereich des Beschäftigten liegen.
Es reicht nicht jedes persönliche Motiv aus, vielmehr muss auch nach objektiver Betrachtung ein gewichtiger und schutzwürdiger Grund vorliegen.
Es handelt sich um eine „Kann-Regelung“, die dem Arbeitgeber ein Ermessen einräumt. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Sonderurlaub.
Es besteht nur Anspruch auf Ausübung des billigen Ermessens gegen den Arbeitgeber. In der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L sind die Interessen des Beschäftigten und des Arbeitgebers gegeneinander abzuwiegen.
Als wichtige Gründe, die grundsätzlich im Interessenbereich des Beschäftigten liegen, können beispielsweise anerkannt werden:
● Familiäre Gründe (z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen)
● Berufsbildung (z.B.: Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums, Promotion, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen, wenn eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit besteht)
● Übernahme eines kommunalen Amtes Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts.
Die Gewährung eines Sonderurlaubs erfolgt nur unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts. Der vom Beschäftigten zu erklärende Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts muss als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderurlaubs vor der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers liegen Antragserfordernis.
Die/Der Angestellte beantragt schriftlich Sonderurlaub nach §28 TV-L unter Angabe der Gründe und mit gleichzeitiger Verzichtserklärung
auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der/die Beschäftigte den wichtigen Grund nachzuweisen.
Dauer des Sonderurlaubs
Dem Sonderurlaub nach § 28 TV-L sind keine zeitlichen Schranken gesetzt, so dass nur das Vorliegen des wichtigen Grundes und die Gestattung der dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zugleich die Zeitdauer des Sonderurlaubs bestimmen. In jedem Fall muss die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bestimmt sein. Vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Sonderurlaubs kann weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber die Vereinbarung einseitig aufkündigen.
Auswirkungen des Sonderurlaubes
· Die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Sonderurlaub wird nicht auf die Beschäftigungszeitmit angerechnet.
· Die Dauer des Sonderurlaubs nach § 28 TV-L wird nicht auf die Stufenlaufzeitangerechnet.
· Ein eventuell möglicher Aufstieg verschiebt sich um die entsprechende Ausfallzeit.
· Die Jahressonderzahlung verringert sich um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem kein Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
· Für die Monate, in denen kein Entgeltanspruch bestanden hat, werden keine vermögenswirksamen Leistungen gezahlt.
· Da der Zeitraum des Sonderurlaubes nicht zur Beschäftigungszeit zählt, wird auch kein Jubiläumsgeld gezahlt, wenn dieses innerhalb dieses Zeitraumes fällig wäre.
· Da das Arbeitsverhältnis während des Sonderurlaubes ruht, wird kein
· Sterbegeld gezahlt, wenn die/der Angestellte in diesem Zeitraum verstirbt.
· Die Dauer des Erholungsurlaubes vermindert sich um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.
· Erkrankt der/die Angestellte während des Sonderurlaubes, besteht kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 TV-L.
All diese Auswirkungen gelten insoweit, als dass kein betriebliches/dienstliches Interesse an dem Sonderurlaub besteht und dieses auch nicht entsprechend schriftlich festgehalten wurde.
Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrecht
Mit dem Beginn des Sonderurlaubs endet die Versicherungs- und Beitragspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.
Soweit der/die Beschäftigte keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, kann er/sie sich für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Allerdings besteht dieses Recht nur für Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren. Für eine solche Versicherung während des unbezahlten Sonderurlaubs trägt der Arbeitgeber weder einen Arbeitgeberbeitragsanteil zu dieser Versicherung noch einen Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung. Der Beschäftigte kann sich für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichern. Auch hierzu werden keine Arbeitgeberbeitragsanteile oder Zuschüsse gewährt. Die Beiträge hat der Versicherte selbst zu tragen.
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge kann zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führen. Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie die Wartezeit
erfüllen und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Während der Zeit der Beurlaubung nach § 28 TV-L bleibt die Pflichtversicherung bei der VBL bestehen. Da während dieser Zeit kein laufendes Zusatzversorgungs-pflichtiges Entgelt gezahlt wird, ist in dieser Zeit auch keine Umlage zur VBL zu entrichten.
Sabbatjahr
Diese Möglichkeit besteht gesetzlich, wird in unserer Landeskirche jedoch nicht gewährt!
Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub ist eine vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung von der Arbeit, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge, für eine bestimmte Zeit
· Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt arbeitsrechtlich als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert.
· Wenn der unbezahlte Urlaub vorbei ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiter.
· Sozialversicherungsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens für einen Monat weiter. Danach werden keine Sozialversicherungsbeträge mehr eingezahlt.