Es wird bei den Tarifverhandlungen des TVöD für Beschäftigte im öffentlichen Dienst verhandelt. Dies sind Mitarbeitende in mehr als 130 Berufen. Vor allem Arbeitende, Angestellte, Beamte/Beamtinnen, Soldaten*innen, Polizisten*innen, Zollbedienstete, Postangestellte, Justizangestellte, Lehrer*innen, Rechtsreferendare*innen und Richter*innen sind im öffentlichen Dienst tätig. Aber auch Busfahrer*innen, Mitarbeitende der Müllentsorgung, Krankenpfleger*innen, Erzieher*innen, Verwaltungsangestellte usw. die bei den Kommunen angestellt sind.
Arbeitgeber sind Bund, Kommunen, Gemeinden und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Es sind rund 2,5 Millionen Beschäftigte.
Beim TV-L wird für die Beschäftigten der im Bundesland angestellten Mitarbeitenden abgeschlossen, wobei dieser inhaltlich größtenteils dem TVöD entspricht.
In den Tarifverhandlungen werden die Entgelte all dieser Arbeitnehmenden verhandelt. Allerdings getrennt nach TV-L und TVöD.
Die kirchlichen Angestellten sind dem öffentlichen Dienst nicht direkt zugeordnet.
Deshalb heißt es, dem TVöD, bzw. TV-L angeglichen, oder auch in Anlehnung an den TVöD bzw. TV-L, wenn am Ende auch die gleichen Entgelte gezahlt werden.
Doch wer verhandelt einen Tarifabschluss im öffentlichen Dienst?
Auf der Seite der Arbeitnehmer verhandelt die Gewerkschaft Ver.di für die 2,5 Millionen Beschäftigte, auf Seite der Arbeitgeber die VKA.
Wer oder was ist die Ver.di und VKA?
Ver.di:
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (kurz Ver.di) ist eine deutsche Gewerkschaft mit Sitz in Berling. Sie entstand im Jahr 2001 durch Zusammenschluss von fünf Einzelgewerkschaften und ist Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
Die Gewerkschaft beschäftigt bundesweit rund 3400 Mitarbeiter (davon 560 Beschäftigte in der Bundesverwaltung) und nimmt durch Beitragszahlungen jährlich etwa 544 Millionen Euro ein. Verdi ist in zehn Landesbezirke und fünf Fachbereiche untergliedert und wird von einem neunköpfigen Bundesvorstand geleitet. Vorsitzender ist seit September 2019 Frank Wernke.
VKA:
Die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber (kurz VKA) hat 16 Mitgliedverbände in den Bundesländern. Diesen sind die einzelnen kommunalen Arbeitgeber angeschlossen. Hierzu gehören: Städte, Gemeinden und Landkreise, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Sparkassen, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, Nahverkehrsbetriebe und Flughafen.
Präsidentin der VKA ist Karin Welge. Erster Stellvertreter der Präsidentin ist Dr. Wolf-Rüdiger Michel, zweiter Stellvertreter hat RogerLewandowski.
Somit werden Tarifverträge einzig zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband verhandelt und abgeschlossen.
Die Kirche, Arbeitgeberin für 239.000 Mitarbeitende schließt sich durch die ADK den Tarifabschlüssen an. Sie verhandelt nicht aktiv mit!!
Da es sich die Kirche heute nicht mehr erlauben kann, nicht nach Tarif zu zahlen, wurden die Tarifabschlüsse bislang alle übernommen.
Die ADK (Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission), bestehend aus Mitgliedern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verhandelt nach jedem Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes über die Übernahme. Dies nimmt Zeit in Anspruch und deshalb dauert es für die kirchlichen Mitarbeitenden immer länger, bis es zur tatsächlichen Auszahlung einer Gehaltserhöhung kommt. Auch weil die ADK erst dann mit den Verhandlungen beginnt, wenn der Tarifvertrag in der neuen Fassung niedergeschrieben ist.
Was genau bei Tarifverhandlungen gefordert wird, legen die Gewerkschaftsmitglieder im Vorfeld fest.
Um den Forderungen mehr Gewichtung zu geben ruft die Gewerkschaft ihre Mitglieder oft zum Streik (gemeinsame Arbeitsverweigerung durch mehrere Arbeitnehmer) auf.
Dabei darf jeder streiken, auch wenn er nicht in einer Gewerkschaft organisiert ist. Entscheidend ist, dass der Streik von einer Gewerkschaft organisiert ist. Trotzdem kann es, insbesondere im Hinblick auf Streikgeld besser sein, bei einem Streik Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, denn die Gewerkschaft zahlt das Streikgeld nur an Mitglieder.
Für streikende Nichtmitglieder kann es schwierig werden einen langen Streik finanziell durchzustehen. Denn der Arbeitgebende zahlt für die Dauer eines am Streik teilnehmenden Zeit kein Gehalt.
Arbeitswillige, die sich nicht an einem von einer Gewerkschaft organisiertem Streik beteiligen, haben grundsätzlich das Recht, ihrer Beschäftigung nachzugehen, sie unterliegen nicht der Satzung und den Geschäftsordnungen einer Gewerkschaft und können nicht mit Geldstrafen oder anderen Disziplinarmaßnahmen belegt werden.
Beamte dürfen nicht streiken. Wer bei einer kirchlichen Einrichtung angestellt ist, darf ebenfalls nicht streiken. Das betrifft insgesamt 1,3 Millionen Arbeitnehmende. Dies regelt ebenfalls das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Der sogenannte dritte Weg.
Was bedeuten Erster, Zweiter, Dritter Weg im Arbeitsrecht?
Der Erste Weg ist der individuelle, frei verhandelte Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmende und Arbeitgebende. Arbeitgebende geben die Bedingen vor zu denen Arbeitnehmende arbeiten.
Der Zweite Weg eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Die Arbeitnehmenden werden durch ihre Gewerkschaft vertreten. Zwischen den Vertragspartnern gibt es volle Parität.
Die Grundlagen des Dritten Wegs sind das partnerschaftliche Miteinander von Arbeitnehmenden und von Arbeitgebenden, die gleichberechtigte und gleichgewichtige Interessenvertretung in den arbeitsrechtlichen Kommissionen (ADK), die faire Konfliktlösung ohne Arbeitskampf und das Prinzip der Lohngerechtigkeit.
Kurz zusammen gefasst:
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände verhandeln über das, was die Gewerkschaft für die Arbeitnehmenden fordert.
Die Kirche verhandelt nicht mit, schließt sich aber über den dritten Weg (ADK) den Ergebnissen an.