Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Mitarbeitende oder ehrenamtlich Tätige bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. 
 
Auch Unfälle auf dem direkten Weg von zu Hause zur Arbeit oder zurück (Wegeunfälle) sind durch den Versicherungsschutz der Unfallversicherung abgedeckt. 
● Wenn vom direkten Weg von und zur Arbeit abgewichen wird, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, 
● bei Bildung von Fahrgemeinschaften, 
● bei Umleitungen oder weil 
● Arbeitsweg über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann, 
ist auch hier der Versicherungsschutz der Unfallversicherung gegeben. 
Im Regelfall beginnt der Versicherungsschutz beim Verlassen der Haustür und endet auch bei dieser bei der Heimkehr wieder.
 
Kein Versicherungsschutz der Unfallversicherung besteht während einer Unterbrechung des Fahrweges, 
● wenn ein Umweg aus privaten Gründen erfolgt oder wenn 
● der Weg von und zur Arbeit länger als zwei Stunden unterbrochen wird.
 
● Muss aufgrund eines Arbeitsunfalls ein Arzt aufgesucht werden, ist hierfür ein sogenannter Durchgangsarzt zuständig. Dabei handelt es sich um Fachärzte mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen. Im Notfall kann natürlich 
erst einmal auch jeder andere Arzt aufgesucht werden. Geben Sie immer an, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
 
Nicht selbst fahren, sondern hinbringen lassen, notfalls im Krankenwagen!
 
● Führt ein Arbeitsunfall zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. 
● Bei Arbeitsunfällen, die nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, sollte unbedingt eine entsprechende Eintragung des Arbeitsunfalls im Verbandbuch erfolgen, um bei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbaren eventuellen späteren Unfallfolgen den Nachweis eines Arbeitsunfalls führen zu können und damit die deutlich bessere Versorgung des Verunfallten durch die Unfallversicherung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.
 
Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?   
 
● Für die Verwaltung und für die Kirchengemeinden die Verwaltungsberufsgenossenschaft (www.vbg.de)
● Für Kindertagesstätten und Diakonie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege  (www.bgw-online.de)
● Für Friedhöfe die Gartenbau Berufsgenossenschaft (www.gartenbau.lsv.de)
● Bei Unfällen von Kindern in Kindertagesstätten der Gemeinde Unfallversicherungsverband Hannover – GUV (www.luk-nds.de)
 
Jeder Arebitsunfall muss zur Anzeige gebracht werden bzw dokumentiert werden. Kleine Unfälle müssen im Verbandbuch dokumentiert werden. 
Bei größeren Unfällen muss die Unfallmeldung (z.B. vom RTW, D- Arzt, KH) aufgehoben werden.

Verbandbuch führen!
In jeder Dienststelle ist ein Verbandbuch auch für die Mitarbeitenden zu führen.
Dort sind in fortlaufender Liste Angaben zum 
● Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens einzutragen:
● Datum,
● Ort und Uhrzeit, 
● Name des/der Verletzten bzw. Erkrankung, 
● Hergang, 
● Namen der Zeugen, 
● Art und Umgang der Verletzung bzw. Erkrankung, sowie 
● Angaben zur Erste-Hilfe-Leistung: Uhrzeit, Art und Weise der Maßnahme und Name der Ersthelfer
 
In das Verbandbuch sind alle Verletzungen (auch vermeintliche Bagatellverletzungen wie kleine Schnittwunden) einzutragen!
Das Verbandbuch muss nach der letzten Eintragung fünf Jahre aufbewahrt werden!