Führungszeugnis
Im Rahmen der Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Erwachsenen ist es erforderlich, dass Mitarbeitende ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
1. Wann wird ein Führungszeugnis benötigt?
Dies betrifft insbesondere Personen, die in pädagogischen, seelsorgerlichen oder betreuenden Bereichen tätig sind.
Da aber auch andere Mitarbeitende aus unserem Kirchenkreis mit Schutzbefohlen in Kontakt treten können, wurde im Schutzkonzept des Kirchenkreises Bramsche festgeschrieben, dass alle Mitarbeitenden ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
Dieses ist rechtlich korrekt. Der Arbeitgeber hat diese Regelung für sich festgelegt. Wem das zu weit geht, muss nicht bei ihm arbeiten. Zudem wurde Notwendigkeit anhand einer Risikoanalyse der jeweiligen Gemeinden und Einrichtungen geprüft.
2. Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?
- Das erweiterte Führungszeugnis kann kostenlos beantragt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung der kirchlichen Einrichtung vorliegt (die Kosten in Höhe von 13,- müssen zunächst vom Mitarbeitenden ausgelegt werden, werden aber mit der Abrechnung erstattet).
- Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) persönlich oder online über das Bundesamt für Justiz.
- Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen, daher sollte die Beantragung frühzeitig erfolgen.
3. Wie wird mit dem Führungszeugnis umgegangen?
- Das Führungszeugnis darf nicht in der Personalakte gespeichert werden. Stattdessen wird lediglich dokumentiert, dass es eingesehen wurde und ob es relevante Einträge enthält.
- Die Einsichtnahme erfolgt durch eine dafür berechtigte Person aus dem Kirchenamt.
- Falls Einträge vorhanden sind, wird geprüft, ob diese einen Einfluss auf die Ausübung der Tätigkeit haben.
4. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Das Führungszeugnis unterliegt dem Datenschutz und wird vertraulich behandelt.
- Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, Kopien abzugeben oder das Dokument ungeschützt weiterzugeben.
- Das Führungszeugnis kann durch den Mitarbeitenden persönlich an der entsprechenden Stelle vorgezeigt werden der auf dem Postweg vertraulich versandt werden.
- Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Mitarbeitenden zurückgegeben oder kann auf Wunsch vernichtet werden.
5. Gültigkeit und erneute Vorlage
- In der Regel ist ein Führungszeugnis alle fünf Jahre erneut vorzulegen, sofern die Tätigkeit weiterhin eine Prüfung erfordert.
- Änderungen in der Tätigkeit, gesetzliche Vorgaben oder andere Vereinbarungen können eine frühere erneute Prüfung erforderlich machen.
Diese Regelungen sind im Sinne eines verantwortungsvollen und sicheren Miteinanders!