Stufenvorweggewährung

Mitarbeitende können beim Arbeitgeber eine Stufenvorweggewährung beantragen.
                              
Jeder Mitarbeitende wird bei seiner Einstellung neben der Entgeltgruppe auch in eine Stufe eingruppiert. 
Die Laufzeiten der Stufen sind tariflich festgelegt. Je länger man arbeitet, desto länger läuft eine Stufe. Mit jedem Erreichen einer neuen Stufe steigt das monatliche Gehalt.
 
Die Einstufung richtet sich nach der Dauer der anerkannten, förderlichen Zeiten, wie sie tariflich genannt werden. 
Dies können Arbeitszeiten sein, in denen gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Jedoch haben Mitarbeitende keinen tariflichen Anspruch, dass solche förderlichen Zeiten in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden.
Im Tarifvertrag ist Stufe drei bei Neueinstellung vorgesehen, wenn man mehr als drei Berufsjahre vorweisen kann. Weitere Berufserfahrungsjahre gehen verloren.
Der Arbeitgeber kann jedoch zur Deckung des Personalbedarfs zukünftigen Mitarbeitenden abweichend ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg gewähren (TV-L §16 Abs. 5), wenn der neue Mitarbeitende einen Antrag auf Stufenvorweggewährung stellt.
 
Auch Mitarbeitende in bestehenden Arbeitsverhältnissen können einen Antrag auf Stufenvorweggewährung stellen.
Hier kann der Arbeitgeber zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu Gunsten des Mitarbeitenden dem Antrag zustimmen.
Anders als bei förderlichen Zeiten, werden bei der Stufenvorweggewährung lediglich die Unterschiedsbeträge bis zur max. übernächsten Stufe gewährt. Das heißt, dass bei einer Stufenvorweggewährung zwar die höhere Stufe bezahlt wird, aber 
trotzdem die Stufenlaufzeit der übersprungenen Stufe(n) durchlaufen werden muss. Wird die beantragte Stufe erreicht hat sich die Stufenvorweggewährung aufgezehrt und die Stufenlaufzeit geht ganz normal weiter.