Abrechnung von Fortbildungen und Studientagen

Gesetz für Tageseinrichtungen für Kindertagesstätten (NKiTaG)
Zweiter Abschnitt
§ 13 Fachliche Beratung und Fortbildung
Abs. 2
„Die Fachkräfte in Kindertagesstätten sollen sich regelmäßig fortbilden. Der Träger soll daraufhin wirken, dass die Fachkräfte mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 
 
Dienstvertragsordnung (DVO)
§11, Abs. 3:
Anstelle des § 6, Abs. 11 des TV-L wird bestimmt:
„Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden.“
  
Zeitliche Abrechnung:
* Ab dem Augenblick des Losfahrens bis zur Ankunft am Seminarort zählt die Zeit zur Hinreise und somit als Arbeitszeit. Hierzu zählen auch Wartezeiten auf die Anschlussbahn, auf den nächsten Bus, die Zeit im Stau!
* Gerechnet wird immer von der Dienststelle aus, es sein denn, der Weg von zu Hause ist kürzer. 
* Am Seminarort zählen die Zeiten als Arbeitszeit, in denen gearbeitet wird, ganz gleich ob diese am Vormittag, Nachmittag oder am Abend liegen. Kaffee-, Essens- und Ruhepausen müssen abgezogen werden!
* Mit der Rückreise verhält es sich ebenso wie mit der Hinreise.
* Kommen mehr als 11 Stunden zusammen, können nach der elften Stunde keine Stunden mehr geltend gemacht werden.
* Fallen am Seminartag mehr Stunden an, als die eigentliche Arbeitszeit beträgt entstehen Mehr- oder Überstunden.
* Fallen weniger Stunden an, als die eigentliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt, entstehen nicht automatisch Minusstunden, denn der Arbeitgeber muss Arbeitsleistung im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit anbieten. Während einer Fortbildung mit weniger Stunden gerät der Arbeitgeber in „Annahmeverzug“ (§615 BGB). Der Mitarbeitende ist dann nicht zur Nachleistung verpflichtet.
Allerdings kann der Arbeitgeber während des Ausgleichszeitraums die Nachleistung der Stunden verlangen. Dann muss aber der Arbeitgeber auf den Mitarbeitenden zukommen und nicht umgekehrt.
Der Ausgleichszeitraum beträgt dabei bis zu einem Jahr (nicht Kalenderjahr)  DVO  § 6.2.
 
* Sind bei einem mehrtägigen Seminar Übernachtungen vorgesehen und vom Arbeitgeber genehmigt und bezahlt, können nur am An- und Abreisetag Hin- und Rückfahrzeiten geltend gemacht werden.
 
* Liegen Fortbildungen vorwiegend im eigenen Interesse kann Arbeitsbefreiung beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt werden.
In diesem Fall können keine Arbeitszeiten oder Fahrkosten abgerechnet werden. Der Vorteil einer Arbeitsbefreiung liegt darin, dass kein Urlaub genommen werden muss.  
 
Studientage gelten als rein dienstliche Fortbildung. Somit ist die gesamte Arbeitszeit dieses Tages als Dienstzeit anzurechnen, auch wenn mehr als 11 Stunden anfallen! 

Für Studientage gilt zusätzlich:
 * Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Mitarbeitenden Arbeit für seine vertraglich geregelte Arbeitszeit anzubieten. 
* Kann er dies nicht, liegt dies nicht im Ermessen des Mitarbeitenden und dieser muss Minusstunden nicht nacharbeiten!
* Es sei denn, der Arbeitgeber regelt im Voraus, dass die nicht geleistete Arbeitszeit an Tagen vorher oder nachher geleistet wird!
* Muss der Mitarbeitende durch die Anordnung des Arbeitgebers mehr arbeiten, muss dieser dem Mitarbeitenden diese Stunden als Mehrarbeits- oder Überstunden anrechnen.
 
Finanzielle Abrechnung:
* Mitarbeitende, die im dienstlichen Interesse an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen erhalten die notwendigen Fahrtkosten und den Veranstaltungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterbringung und Verpflegung erstattet.
 
Bei Langzeitfortbildungen mit erheblichem finanziellen Aufwand für den Arbeitgeber sowie einer erheblichen Freistellung kann eine Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Danach hat der Mitarbeitende die vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem durch ihn zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.