Praxiszulage

Mit der Tarifeinigung von Juli 2022 für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) wurde eine Zulage für die Anleitung von Auszubildenden eingeführt.

Diese Zulage beträgt 70,-€/ Monat (Vollzeit, brutto) und wird gezahlt wenn:
- die Praxisanleitung einen zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an der Gesamttätigkeit ausmacht,
- der Mitarbeitende in der Entgeltgruppe S7- S18 angestellt ist,
- der Schüler*in im Bereich Erzieher*in,Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in oder Heilerziehungspfleger*in eine Ausbildung absolviert,
- die Praxiszulage schriftlich bei der pädagogischen Leitung beantragt wird (der Antrag ist unter Downloads zu finden).

Eine zusätzliche Fort- oder Weiterbildung ist tarifrechtlich nicht erforderlich, um
Beschäftigten die Tätigkeit als Praxisanleiter*innen zu übertragen. Aus fachlicher Sicht wird jedoch die Teilnahme an berufsbegleitenden Qualifizierungen empfohlen, wie z.B. die Zusatzqualifizierung zum Praxismentor*in (diese Zusatzqualifizierung wird noch bis zum 31.12.2024 durch das Land Niedersachsen gefördert!)

Die Zusatzqualifizierung Praxismentor*in allein berechtigt nicht dazu, die Zulage zu erhalten.

Die Zulage wird nur in dem Zeitraum der Anleitung ausgezahlt
- Beispiel: Sozialpädagogische Assistenz, Praxisphase von September- Juni (10 Monate    Zulage)
                   Erzieher*in , Praxisphase von März- Mai (3 Monate Zulage)

Überschneiden sich Zeiträume, wird nur einmal die Zulage gezahlt. 

Da die Vergütung als Zulage ausgezahlt wird, bleiben die Entgeltgruppe und die Stufenlaufzeit unberührt.

Auch wenn einige Berufsschulen die Anleitung eines Auszubildenden bereits Sozialpädagogische Assistenten*innen erlaubt, wird diese Zulage erst ab der Entgeltgruppe S7 gezahlt.