Urlaub
Urlaub
Urlaub, damit ist Erholungsurlaub gemeint.
Er dient vorwiegend der Wiederherstellung der Arbeitskraft und Erhaltung der Gesundheit.
Urlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit auf welchem der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer fünf –Tage – Woche:
für alle Mitarbeitenden 30 Tage
für alle Auszubildenden und Praktikanten 28 Tage
Es gibt laut Bundesurlaubsgesetz nur Urlaubstage – keine Urlaubsstunden.
● (Bei einer vier- oder sechs – Tage- Woche wird entsprechend umgerechnet.
Es werden jeweils die Wochenarbeitstage mit 6 multiplizieren = Urlaubstageanspruch
1Tagx6=6 / 2Tagex6=12 / 3Tagex6=18 / 4Tagex6=25 / 5Tagex6=30 / 6Tagex6=36)
● Die Berechnung für Urlaub bei unterschiedlichen Arbeitstagen =
Die tatsächlich gearbeiteten Jahresarbeitstage x 30 : 260 = …. Zustehende Urlaubstage
Grundsätze bei der Gewährung des Erholungsurlaubs
● Dem Mitarbeitenden kann keine Urlaubszeit vorgeschrieben werden.
Es gibt im gesamten Kirchenkreis keine Dienstvereinbarung zu Urlaub, somit können keine Sonderregelungen wie festgelegter Urlaub an Brückentagen, Urlaub zwischen Weihnachten und Silvester, zwei bis drei Wochen Urlaub in den Schließungszeiten der Einrichtung, Urlaub für Reinigungskräfte und Haushaltshilfen an Studientagen in Kita-Einrichtungen, usw. festgelegt werden. Es kann zurzeit nur das Gesetz angewandt werden.
● Eine gesetzliche Festlegung, in welchem Umfang ein Arbeitgeber höchstens Zwangsurlaub für alle anordnen kann, gibt es nicht. Durch ein Bundesarbeitsgerichtsurteil (AZ: 1 ABR 79/92) ist allerdings ausgeurteilt, dass ein Betrieb höchstens über 3/5 des Jahresurlaubs verfügen kann (bei 30 Tagen sind dies 18 Tage). Die restlichen Urlaubstage müssen nach den Wünschen der Beschäftigten gewährt werden. Um den Mitarbeitenden Planungssicherheit zu geben, muss der Betriebsurlaub bereits zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt werden und in die Schulferien fallen, um Eltern mit schulpflichtigen Kindern nicht zu benachteiligen.
Nach dem Bundesurlaubsgesetzt gilt:
● Urlaubswünsche des Mitarbeitenden sind zu berücksichtigen, es sei denn dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. (Was dringende betrieblich Belange und soziale Gesichtspunkte unter den Mitarbeitenden sind, wurde im Kirchenkreis nicht festgelegt.)
● Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
● Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, dies bedeutet der Mitarbeitende hat einen Anspruch auf mindestens 2 bis 3 Wochen zusammenhängenden Urlaub, dies ist für den Mitarbeitenden aber nicht verpflichtend, wenn er andere Wünsche hat.
● Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, ein Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des kommenden Jahres ist nicht möglich.
● Urlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr genommen werden, ist dies nicht geschehen kann er bis zum 30.09. des Folgejahres genommen werden.
Urlaubsanspruch der durch langandauernde Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, muss bis zum 31. März des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres auf das jeweilige Urlaubsjahr angetreten werden (15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres).
Urlaubsanspruch der durch langandauernde Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, muss bis zum 31. März des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres auf das jeweilige Urlaubsjahr angetreten werden (15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres).
Hier werden die Bestimmungen für Kirchenbeamte auch für nicht verbeamtete Mitarbeitende der Landeskirche angewandt: (1)Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Ist der Urlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist. Hat eine Mitarbeiterin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbots im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden.
Resturlaub der bis zu diesem Zeitpunkt nicht angetreten ist verfällt.
● Wird ein bereits genehmigter Urlaub aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten zurückgezogen und entstehen dem Mitarbeitenden dadurch Kosten, hat der Arbeitgeber für diese aufzukommen.
● Eine Änderung von bereits genehmigtem Urlaub auf Wunsch des Mitarbeitenden ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
● Ein Rückruf aus dem Erholungsurlaub ist grundsätzlich nicht zulässig. Widersetzt sich der Mitarbeitende muss er nicht mit Konsequenzen rechnen. Es besteht auch keine Pflicht dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift mitzuteilen.
● Bei Ablehnung eines Urlaubsantrages durch den Arbeitgeber, kann sich der Mitarbeitende nicht selbst beurlauben.
● Urlaub erwirbt der Mitarbeitende auch während einer Krankheit und einem Beschäftigungsverbot.
● Urlaub kann auch während der Probezeit genommen werden, und zwar immer der Anteil der schon gearbeiteten Monate (1/12). Der volle Urlaubsanspruch wird nach der Probezeit erworben.
● Während der Dauer einer Krankheit verfällt Urlaub bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht, dies gilt auch während eines Auslandaufenthalts.
● Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht.
● Der Mitarbeitende darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck wider-sprechende Erwerbstätigkeit leisten.
● Der Mitarbeitende hat auch nach seinem Tod Anspruch auf Jahresurlaub. Sein Erbe kann daher einen finanziellen Ausgleich verlangen für Urlaub, den der Verstorbene nicht mehr nehmen konnte.
● Eine Frist wann ein Urlaubsantrag als genehmigt gilt, gibt es nicht. Sprechen keine dringenden betrieblichen Belange dagegen, gilt der Urlaub als genehmigt.
● Nach TV-L §6 (3) sind der 24. Und 31. Dezember Arbeitsfreie Tage unter Fortzahlung des Entgeltes, für die kein Urlaub genommen werden muss, sofern es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann die Freistellung betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleichinnerhalb von drei Monaten zu gewähren.
● Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
● Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
● Befindet sich ein Mitarbeitender in Elternzeit, so wird der Urlaub für diese Zeit für jeden vollen Monat um 1/12 gekürzt. Besteht beim Antritt der Elternzeit noch Resturlaub, kann dieser im Anschluss an die Elternzeit im laufenden oder folgenden Jahr genommen werden.
● Wechselt eine Mitarbeiterin nach dem Erziehungsurlaub von einer 5 Tage Woche auf eine 3 Tage Woche, und besteht noch Urlaubsanspruch aus der Zeit vor dem Erziehungsurlaub, werden alle Tage angerechnet, eine Reduzierung auf die 3 Tage Woche ist nicht zulässig.
● Schwerbehinderte Mitarbeitende haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen bei einer 5 Tage Woche, / 6 Tage bei einer 6 Tage Woche usw.
● Mitarbeitende die nach Dienstvertrag ständig an Sonn- und Feiertagen am Gottesdienst mitwirken, oder laut Dienstanweisung ständig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner erhalten sie 4 dienstfreie Wochenenden je Jahr, in der Regel zwei je Halbjahr.