Zusatzversorgungskasse (ZVK)
Zusatzversorgungskasse / kurz ZVK
Alle kirchlichen Mitarbeitenden, die oberhalb der Geringfügigkeit beschäftigt sind, kommen in den Genuss einer Zusatzversorgung, die die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen. Der Arbeitgeber zahlt dafür bei einer geringen Beteiligung der Arbeitnehmer, 5 % des jeweiligen Gehaltes (1% zahlt der Mitarbeitende).
Mit dem seit 01.01.2002 geltenden Berechnungssystem wurde versucht, das System transparenter zu machen sowie Abhängigkeiten von anderen Systemen abzuschaffen.
Die Rentenhöhe spiegelt dabei das gesamte Erwerbsleben wieder. Das System arbeitet mit Versorgungspunkten. In jedem Jahr wird die Anzahl der erworbenen Versorgungspunkte für jeden Mitarbeitenden durch die Zusatzversorgungskasse berechnet.
Je geringer das Lebensjahr, desto höher die Gewichtung, ähnlich wie bei einer Lebensversicherung, bei der man für die gleiche Prämie bei Abschluss in jüngeren Jahren eine höhere Leistung erhält, als wenn man den gleichen Betrag bei Abschluss mit einem höheren Lebensalter zahlt.
Ein Anspruch besteht wenn 60 Monate (5Jahre) in die Zusatzversorgungskasse eingezahlt wurde. Bisher erworbene Anwartschaften können überwiegend in das System überführt werden.
Fällig wird die Zusatzversorgungsrente wenn ein Bescheid für Altersrente vorliegt. Diesen Bescheid dann unbedingt zur Zusatzversorgungskasse schicken.
Ohne Antrag gibt es keine Zusatzrente.
Kontaktadresse:
ZUSATZVERSORGUNGSKASSE der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Geschäftsstelle in Detmold
Doktorweg 2-4 • 32756 Detmold
Telefon: 0 52 31 / 98 10 3-0 • Telefax: 0 52 31 / 98 10 3-45
E-Mail: info@kzvk-hannover.de
ZUSATZVERSORGUNGSKASSE der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Geschäftsstelle in Detmold
Doktorweg 2-4 • 32756 Detmold
Telefon: 0 52 31 / 98 10 3-0 • Telefax: 0 52 31 / 98 10 3-45
E-Mail: info@kzvk-hannover.de
Ein Rentenanspruch ergibt sich aus:
Entgelt / Referenzentgelt / Altersfaktor / Versorgungspunkte / Messbetrag
Versorgungspunkte X 4,-€ = Rentenanwartschaft
Berechnung:
Jahresentgelt : 12 : 1000 x Altersfaktor x 4 = Jahresrentenanwartschaft
Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor
17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0
18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0
19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0
20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0
21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9
22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9
23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9
24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9
25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9
26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8
27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8
28 2,2 40 1,5 52 1,1 64 und älter 0,8
Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag bei der Kirche kann die Anwartschaft:
1. Beitragsfrei aufrecht erhalten bleiben
2. Übertragen werden auf eine neue Pflichtversicherung
3. Übergeleitet werden auf eine andere Zusatzversicherung
4. eine Warezeitanerkennung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der
5. Länder
Leistungen gibt es:
1. bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer
2. bei Altersrente für Schwerbehinderte Menschen
3. bei Altersrente für langjährig Versicherte
4. bei Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre)
5. Regelaltersrente
6. als Hinterbliebenenrente
für Witwen/Witwer und Halb- und Vollweisen (bis 25 Jahre)
Steuerliche Abzüge bei der ZVK sind wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch höchstens 10,8%.
Die ZVK erhöht ihre Rente jährlich zum 01.07. um 1%.