Minusstunden

· Gibt es keinen Dienstplan, ist das Entstehen lassen von Minusstunden arbeitsrechtlich nicht möglich, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Mitarbeitenden Arbeit im Rahmen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit anzubieten. Macht er dies nicht, darf dies nicht zu Lasten des Mitarbeitenden gehen. Heißt: bietet man dem Mitarbeitenden in einer Woche aus dienstlichen Gründen an weniger zu arbeiten und es entstehen Minusstunden müssen diese nicht in der Zukunft nachgeholt werden. Nur im Rahmen von Dienstplänen ist dies möglich, denn im Durchschnitt des Dienstplanes muss die vereinbarte Arbeitszeit erreicht sein, egal ob der Dienstplan 4, 6 oder 8 Wochen umfasst.

· Minusstunden können ansonsten nur anfallen, wenn Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Ermessen (z.B. Gleitzeit) des Mitarbeitenden liegen, und müssen dann zu einer anderen Zeit nachgeholt werden.

· Minusstunden können auch dann anfallen, wenn in einer Dienstvereinbarung flexible Arbeitszeit vereinbart wurde. Dann können Minusstunden auch im Laufe des Jahres zu einer anderen (Jahres-) Zeit nachgeholt werden.

· Eine Verrechnung von Minusstunden mit dem Urlaub ist unzulässig.